Die geplante Realisierung der neuen Fuss- und Veloverkehrsbrücke zwischen Au und Lustenau führte zur Überprüfung der umliegenden Langsamverkehrs Verbindungen. Im Jahr 2020 wurde die Verbindung ab dem Weiler Oberfahr in Richtung Berneck mit einem Vorprojekt geprüft. Das Bauprojekt Geh- und Radweg Espenstrasse vom Kreisel der ARA Rosenbergsau bis zum Rheintaler Binnenkanal ist Bestandteil dieses Projekts und des Agglomerationsprogramm Rheintal der 4. Generation.

Mit dem Projekt wird das Ziel verfolgt, eine durchgehende und sichere Langsamverkehr Verbindung zwischen der Gemeinde Au und den umliegenden Gemeinden auf die künftige Fuss- und Veloverkehrsbrücke zwischen Au und Lustenau zu schaffen. Zeit­gleich beabsichtigt das Strassenkreisinspektorat St. Gallen eine Deckbelagssanierung im erwähnten Perimeter vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit dem Kantonsstrassenprojekt ist eine geringfügige Anpassung des bestehenden Espenwegs, Gemeindestrasse 3. Klasse, Nr. 315 nötig. Die bestehenden Strassenflächen des Espenweges, werden für das im Agglomerationsprogramm der 5. Generation vorgesehene Drittprojekt Querung Rheintaler Binnenkanal (Brücke) geringfügig angepasst. Bauliche Massnahmen erfolgen mit Ausnahme der Anpassungsarbeiten an das Kantonsstrassenprojekt sowie die bestehenden Verkehrsflächen keine – diese erfolgen erst mit der Fortführung des vorgesehenen Drittprojekts "Querung Rheintaler Binnenkanal".

Der Gemeinderat Au hat den Teilstrassenplan Erweiterung Espenweg, Gemeindestrasse 3. Klasse, Nr. 315, am 23. Februar 2026 genehmigt.

Gestützt auf Art. 39ff Strassengesetz (abgekürzt StrG; sGS 732.1) liegen der Erlass sowie die weiteren Unterlagen während 30 Tagen, vom 18. März bis 16. April 2026, im Gemeindehaus Au, Bauverwaltung (Parterre, Büro 5), zur Einsichtnahme öffentlich auf.

(Koordinierte Auflage zusammen mit dem Kantonsstrassenprojekt Geh- und Radweg Espenstrasse, Kreisel Rosenbergsau bis Binnenkanal und der Verkehrsanordnung der Kantonspolizei St.Gallen, Abteilung Verkehrstechnik)

Rechtsmittel

Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Teilstrassenplan, die Art der Ausführung, die Klassierung sowie die Zulässigkeit der Enteignung können, gemäss Art. 45 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG), während der Auflagefrist beim Gemeinderat Au, Kirchweg 6, 9434 Au, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG und Art. 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.