Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung; Mahnung (Art. 168 Abs. 3 StG; Art. 124 Abs. 3 DBG)
Die Steuerpflichtigen Hofer Philipp, geb. 07.04.1975, sowie Doris Hofer, gem. 31.08.1987, beide von Österreich früher wohnhaft gewesen am Fischerweg 7, 9434 Au SG haben für die Jahre 2021 und 2022 weder eine Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer eingereicht, noch einen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet. Die Eheleute Fischer werden aufgefordert, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 sowie 01.01.2022 bis 30.09.2022 die Steuererklärung 2021 resp. 2022 für Einkommen und Vermögen auszufüllen, zu unterzeichnen und samt Beilagen innert 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung dem Steueramt der Gemeinde Au SG einzureichen. Verstreicht die Frist trotz dieser Mahnung ungenutzt, wird gemäss Art. 177 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG eine Ermessensveranlagung vorgenommen.
Zugleich werden die Eheleute Hofer aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse (Art. 167 Abs. 2 StG) zu bezeichnen.
Au, 02.07.2026