Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1):

  1. Hofer Patrick, Calle La Sola 62, entre Lacret y Luis Estevez, Diez de Octubre, 10700 La Habana, Cuba

hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 2012 und 2013

Fr. 15'055.05  nebst Zins zu 4.0 % seit 03.12.2025

Fr. 544.95  Ausgleichszinsen

Fr. 6'704.65  aufgelaufene Verzugszinsen bis 02.12.2025

Fr. 50.00  Umtriebsentschädigung

sicherzustellen.

  1. Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz.
  1. Die Sicherstellung muss sofort in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
  1. Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht.

 

Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes

II. Sicherung der Steuer

Sicherstellung

Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.

Arrest

Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG1. Der Arrest wird durch das zuständige Betrei­bungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG1 ist nicht zulässig.

[1]  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1